Brustbild Justitia-Statue

Hessische Anwaltsgerichtsbarkeit

Informationen zum Anwaltsgerichtshof und zu den Anwaltsgerichten in Hessen sowie Kontaktmöglichkeiten.

Anwaltsgerichtshof

Der Anwaltsgerichtshof in Hessen hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist landesweit zuständig für Entscheidungen in erster Instanz in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und als Berufungsinstanz für Verfahren, die Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht zum Gegenstand haben.

Der Anwaltsgerichtshof in Hessen hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist landesweit zuständig für Entscheidungen in erster Instanz in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und als Berufungsinstanz für Verfahren, die Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht zum Gegenstand haben.

Der Anwaltsgerichtshof ist auf der Grundlage der §§  100 - 105 BRAO errichtet. Er ist für die Angelegenheiten des anwaltlichen Berufsrechts zuständig.

Der Anwaltsgerichtshof ist ein unabhängiges, selbstständiges staatliches Gericht. Der Präsident hat ein Rechtsanwalt zu sein.

Bei dem hessischen Anwaltsgerichtshof gibt es zwei Senate. Den Vorsitz führen im ersten Senat der Präsident des hessischen Anwaltsgerichtshofs, im zweiten Senat ein Rechtsanwalt. Bei jedem Senat sind je zwei weitere anwaltliche Beisitzer und richterliche Beisitzer tätig. Die Senate verhandeln in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, den anwaltlichen sowie den  berufsrichterlichen Beisitzern.

Der Präsident des Hessischen Anwaltsgerichtshofs und die anwaltlichen sowie die berufsrichterlichen Beisitzer werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Anwaltsgerichtshof wird als Berufungsinstanz bei Entscheidungen des Anwaltsgerichts (Verfahren zur Ahndung von Pflichtverstößen, Disziplinarsachen) sowie als Eingangsinstanz bei der Überprüfung aller Bescheide der Rechtsanwaltskammer (z.B. Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie der Erlaubnis, Fachanwaltsbezeichnungen zu führen.) tätig. Ferner ist er für Entscheidungen über die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Kammerorgane zuständig.

Die Verhandlungen beim Hessischen Anwaltsgerichtshof sind - mit Ausnahmen - öffentlich. Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind nur im beschränkten Umfang nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften anfechtbar.

In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten entscheidet der Hessische Anwaltsgerichtshof durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. In berufsrechtlichen Angelegenheiten entscheidet der Hessische Anwaltsgerichtshof in der Regel durch Urteil. Für das Verfahren gilt die Strafprozessordnung.

Anwaltsgerichte

Die Anwaltsgerichte in Hessen sind zuständig als erste Instanz der Anwaltsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen.

Anwaltsgerichte werden am Ort der Rechtsanwaltskammer für deren Bezirk errichtet, weswegen es in Hessen ein Anwaltsgericht in Frankfurt am Main und ein Anwaltsgericht in Kassel gibt.

Die Mitglieder eines Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von der Landesjustizverwaltung bzw. von der dazu ermächtigten Behörde für die Dauer von 5 Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.

Die Voraussetzungen für die Ernennung entsprechen denen zur Wahl in den Kammervorstand:
Die Anwaltsrichterin oder der Anwaltsrichter muss Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen sein.
Sie oder er darf darüber hinaus nicht gleichzeitig dem Vorstand oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der 
Rechtsanwaltskammer als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer tätig sein.

Die Anwaltsgerichte sind in erster Instanz zur Ahndung beruflicher Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte zuständig und können Disziplinarmaßnahmen verhängen. Dazu zählt auch eine gerichtliche Nachprüfung von Rügeentscheidungen des Kammervorstands aber auch die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung.

Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen sind in § 114 BRAO in einer Stufenfolge geregelt und können bis zu einem Ausschluss des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft führen.

Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist in §§ 116 ff. BRAO geregelt. Eingeleitet wird das anwaltsgerichtliche Verfahren durch die von der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt bei dem Anwaltsgericht einzureichende Anschuldigungsschrift. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Anwaltsgericht durch Beschluss.

Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nichtöffentlich. Die Hauptverhandlung schließt mit Verkündung des Urteils, das der Beratung folgt.
Es kann auf Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens lauten.

Gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichts ist die Beschwerde zulässig, gegen Urteile kann Berufung an den Anwaltsgerichtshof eingelegt werden.